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   BVerfG, 04.02.2003 - 1 BvR 89/03   

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https://dejure.org/2003,3181
BVerfG, 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 (https://dejure.org/2003,3181)
BVerfG, Entscheidung vom 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 (https://dejure.org/2003,3181)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 1 BvR 89/03 (https://dejure.org/2003,3181)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - Mangelhaften Ausnutzung von Ausbildungskapazitäten an der Universität - Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung in hochschulzulassungsrechtlichen Fällen - Verneinung eines Anordnungsgrundes, ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der die Teilnahme des Antragsstellers an Verhandlungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung über die Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin an der Universität Greifswald ermöglicht wird

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 857
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 09.07.1991 - 1 BvR 986/91

    Einstweilige Anordnung gegen eine Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 VermG

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2003 - 1 BvR 89/03
    Bei offenem Ausgang des Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 84, 286 ).
  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 584/05

    Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Ablehnung eines

    Das Bundesverfassungsgericht habe diese Frage bereits in vergleichbaren Eilverfahren aufgeworfen (vgl. BVerfGK 1, S. 26 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2003, S. 857 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2003 - 1 BvR 710/03 -, Juris).
  • BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 584/05

    Vorläufige Aussetzung der Entziehung eines im Wege des fachgerichtlichen

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bereits in vergleichbaren Eilverfahren aufgeworfen (vgl. BVerfGK 1, S. 26 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2003, S. 857 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2003 - 1 BvR 710/03 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 S 28/03

    Vorläufige Zulassung zum Studium - fehlende Dringlichkeit - Antragstellung nach

    Aus der Natur der Sache ergeben sich auch keine Gründe, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung des Teilhaberechts der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer gesetzlich nicht vorgesehenen Ausschlussfrist zu beschränken, sofern sich diese rechtzeitig, d.h. innerhalb der inzwischen normierten Frist für die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb festgesetzter Kapazitäten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 HSchulVergabeVO Baden-Württemberg), beworben haben (vgl. hierzu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., V Rdnr. 33, 34; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 -, NVwZ 2003, 857 und Sächs. OVG, Beschluss vom 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 -, NVwZ-RR 2002, 752, das unter Aufgabe der bisherigen, von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dann bejaht, wenn der nach dem ersten Vorlesungstag beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Erörterungstermin oder die nachfolgende Entscheidung des Gerichts nicht verzögert).
  • OVG Saarland, 16.11.2009 - 2 B 469/09

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der Kapazität, Bewerbungsfrist und

    Ausgehend davon, dass eine gerichtliche Entscheidung auch über rechtzeitig vor Vorlegungsbeginn gestellte Anordnungsanträge auf vorläufige Zulassung zum Studium in aller Regel - so auch in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - nicht so rechtzeitig ergeht, dass die Antragsteller im Erfolgsfalle noch ordnungsgemäß in den Lehrbetrieb ihres Bewerbungssemesters integriert werden können, hat das Bundesverfassungsgericht es als näher klärungsbedürftig bezeichnet, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird BVerfG, Beschluss vom 4.2.2003 - 1 BvR 89/03 - NVwZ 2003, 857.
  • OVG Saarland, 23.11.2009 - 2 B 469/09

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten klinischen Semester der Humanmedizin

    Ausgehend davon, dass eine gerichtliche Entscheidung auch über rechtzeitig vor Vorlegungsbeginn gestellte Anordnungsanträge auf vorläufige Zulassung zum Studium in aller Regel - so auch in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - nicht so rechtzeitig ergeht, dass die Antragsteller im Erfolgsfalle noch ordnungsgemäß in den Lehrbetrieb ihres Bewerbungssemesters integriert werden können, hat das Bundesverfassungsgericht es als näher klärungsbedürftig bezeichnet, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird BVerfG, Beschluss vom 4.2.2003 - 1 BvR 89/03 - NVwZ 2003, 857.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2014 - 13 B 200/14

    Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Zuweisung eines

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, juris Rn. 17; siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2005 - 1 BvR 584/05 -, juris Rn. 11, und vom 4. Februar 2003 - 1 BvR 89/03 -, NVwZ 2003, 857 = juris Rn. 9; BayVGH, Beschlüsse vom 27. April 2005 - 7 CE 05.10057 u.a. -, juris Rn. 13; OVG Saarl., Beschluss vom 16. November 2009 - 2 B 469/09.NC -, juris Rn. 53; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, S. 781 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2004 - 13 B 1790/03

    Erweiterung der Betriebszeit für einen Krankentransportwagen durch einstweilige

    BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 4.2.2003 - 1 BvR 89/03 -, NVwZ 2003, 856.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 28/03

    Anordnungsgrund, Ausschlussfrist, Hochschulzulassung, Medizin, Abgrenzung von

    Aus der Natur der Sache ergeben sich auch keine Gründe, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung des Teilhaberechts der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer gesetzlich nicht vorgesehenen Ausschlussfrist zu beschränken, sofern sich diese rechtzeitig, d.h. innerhalb der inzwischen normierten Frist für die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb festgesetzter Kapazitäten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 HSchulVergabeVO Baden-Württemberg), beworben haben (vgl. hierzu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., V Rdnr. 33, 34; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 -, NVwZ 2003, 857 und Sächs. OVG, Beschluss vom 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 -, NVwZ-RR 2002, 752, das unter Aufgabe der bisherigen, von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dann bejaht, wenn der nach dem ersten Vorlesungstag beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Erörterungstermin oder die nachfolgende Entscheidung des Gerichts nicht verzögert).
  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 606/10

    Kapazitätsverordnung; Kapazitätsberechnung; Studiengebühren; Curricularnormwert;

    Erledigen sich die Antragsverfahren nicht zeitnah durch eine Vergleichsregelung, sondern wird ein Kapazitätsverfahren durchgeführt, können in dieses auch Antragsteller einbezogen werden, die ihren Antrag erst nach Beginn der Vorlesungen gestellt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2003, 1 BvR 89/03).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2003 - 13 C 2/03

    Zuständigkeit für die Vergabe der Studienplätze bei den in das Vergabeverfahren

    Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers übersandte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2003 - 1 BvR 89/03 - verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, weil er sich mit der in diesem Verfahren relevanten Frage der Kompetenzzuweisung bzw. der richtigen Passivlegitimation nicht befasst.
  • VG Bremen, 10.01.2007 - 6 V 2317/06

    IS Tourismusmanagement "Bachelor" (rechtskräftig)

  • VG Bremen, 24.11.2006 - 6 V 2127/06

    Zulassung zum Studium IS Angewandte Freizeitwissenschaft "Bachelor"

  • VG Bremen, 09.12.2005 - 6 V 1822/05

    Zulassung zum Studium "IS Angewandte Freizeitwissenschaft" an der Hochschule

  • VG Braunschweig, 25.02.2005 - 6 B 557/04

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Anstellungschancen; Arbeitsplatz; Benotung;

  • VG Hamburg, 22.11.2012 - 19 ZE BASA WS 2012/13

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zum Wintersemester

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